Beurlaubung und Ferienverlängerung
Auf dieser Seite informieren wir Sie über die Möglichkeiten und das Vorgehen bei Beurlaubungen, auch hinsichtlich gewünschter Ferienverlängerungen.
Zuständig für die Entscheidung über Beurlaubungen (bis zu 2 Tage) aufgrund besonders begründeter Einzelfälle bzw. besonderer Ereignisse (z. B. Teilnahme an einer überregionalen Sportveranstaltung, Kirchliche Feiertage, Prämierung, Todesfall, Umzug, etc.) ist die Klassenleitung. Ein schriftlicher Antrag (formlos) mit Begründung ist notwendig.
Zuständig für die Entscheidung über Beurlaubungen (ab 3 Tage) ist die Schulleitung. Ein schriftlicher Antrag (formlos) mit Begründung ist notwendig. Es gibt nur wenige gesetzliche Ausnahmen, die eine längere Beurlaubung oder einen Auslandsaufenthalt während der Schulzeit begründen, wie die Eheschließung von Geschwistern, Hochzeitsjubiläen der Erziehungsberechtigten, Todesfall in der Familie, ein dringend notwendiger Kuraufenthalt der Eltern, Wohnungswechsel und die schwere Erkrankung von zur Hausgemeinschaft gehörenden Familienmitgliedern, sofern die Anwesenheit des Schülers zur Pflege erforderlich ist.
Eine Beurlaubung/Unterrichtsbefreiung aufgrund von zusätzlichen Urlaubs- und Freizeitaufenthalten oder die durch Sprachreisen, allgemein familiäre, jahreszeitliche, arbeitstechnische, kulturelle oder terminliche Aspekte begründet wird, kann – auch aufgrund der Schulbesuchspflicht – grundsätzlich nicht genehmigt werden.
Die Schulleitung muss die bestehenden schulgesetzlichen Regelungen bei der Prüfung eines Antrages berücksichtigen, kann diese nicht außer Kraft setzen und ist deshalb nicht völlig frei in der Entscheidung. Es gilt SchG §72 und die SchBesV BW.
Bei genehmigten Beurlaubungen muss mit der Klassenleitung abgesprochen werden, welche Unterrichtsinhalte der/die fehlende Schüler/-in während der Fehlzeit zu bearbeiten hat.
Eine Verlängerung der Ferien, die direkt vor Beginn und direkt im Anschluss an die Ferien beantragt wird, darf von der Schulleitung und den Klassenlehrern prinzipiell aufgrund eindeutiger gesetzlicher Regelungen und Vorgaben nicht genehmigt werden. Werden Ferien eigenmächtig durch die Eltern verlängert, ensteht eine Ordnungswidrigkeit, die mit einem Bußgeldverfahren einhergeht.